Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend
„MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im
Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma
Schwaiger-Berchtesgadener Busausflüge GmbH&Co.KG, nachfolgend als
„Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber,
nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitfüh-rung
dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reise-leiter und sonstigen
Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen,
damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren
Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste
selbst orien-tieren können.
__________________________________________________________________________________________________________________
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und
Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im
Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen),
soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die
Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff.
BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam
vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der
Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese
Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder
selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer
i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für
Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese
Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für
anwendbar erklärt worden sind.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des
AG haben für das Vertragsver-hältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch
dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht,
wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und
Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des
Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vor-schriften aus Verordnungen der
Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch
diese Vertragsbestimmungen un-berührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der
Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per
Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit
einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2. Das BU
unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur
Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen.
Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den
AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen
Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU
den Abschluss eines Mietver-trages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung
des BU über die Vertrags-konditionen keine bestimmte Form ausdrücklich
vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch,
per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online
erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen
Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den
AG im Inter-netauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung
und den wei-teren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in
diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig
buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem
BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages
un-terbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den
BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in
Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG,
soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage
gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die
Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die
Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7.
Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der
Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der
Verfügbar-keit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen
Mietomnibus-leistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot,
so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5
bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des
BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf
der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und
dieser MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu
Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese
Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorge-gebenen Frist
zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende
Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich
unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung
bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit
Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die
Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
Ein-gangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden,
Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU
ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige
Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht aus-drücklich für eine andere
natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder
sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen
erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein,
eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die
Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen
Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht
gehandelt hat.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene
Transporte, Sitzplatzzuweisungen
3.1. Die Leistungspflicht des BU
besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der
Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines
werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der
vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche
Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung
von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder
Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher
keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung,
eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.
Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen
Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant
unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und
notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden
Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser
Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen
mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende
Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf
rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine
vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht
für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die
Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des
AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren
Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen
Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer,
Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden
Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst
nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen
übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5.
Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind
vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b)
Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die
voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben
über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind
rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine
wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben
vor Vertragsschluss den Einsatz ei-nes anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder
sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu
bezahlen.
3.6 Das BU trifft keine
Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG
oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs
zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur
Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon
unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU
und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des
Verschlusses des Busses und der
Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des
Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem beiFahrten ins
Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen
Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu
erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren
Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und
Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur
Einhal-tung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,
Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG
keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des
Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.
Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der
Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die
Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der
Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen
des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung
entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c)
Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflich-tet,
über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen
hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder
auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder
Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
(insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im
Ermessen und im Zu-ständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen
Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche
vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu
organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; ins-besondere besteht
diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber
den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte
sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder
Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die
vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies
aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber
behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche
Sitzplatzzu-weisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a)
bis f) ge-nannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung
getrof-fen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen
bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen,
insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach
Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom
Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
des BU über die erhebli-che Änderung der vertraglichen Leistungen dieser
gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen
Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder
gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender
Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der
Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer
oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU
berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls
an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge,
einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom
vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des
AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6.
Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines
vertrag-lich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die
außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen
insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl,
Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder
dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss
vereinbarte Mietpreis, soweit nichts ande-res vereinbart ist oder soweit nicht
die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser
Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind
die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten
für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der
vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten,
insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit
möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe
solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und
Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den
AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. .
5.3.
Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
werden zusätzlich berechnet.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne
Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungs-arten als in bar oder durch
Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5.
Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu
erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die
Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen
vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt
ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.
dieser Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber
dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforde-rungen aus früheren Verträgen oder
aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprü-che des BU in Verzug, so kann das BU die
Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis
die unbestrittene Forde-rung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts-
und Anwaltskos-ten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur
Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt
leisten. Be-steht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder
gesetzlichen Zah-lungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus
späteren Ver-trägen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch
unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch
Hinter-legung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder
Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des
vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von
Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese
Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss
und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorher-sehbar
waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu
unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund
nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des
vereinbarten Grundmiet-preises übersteigt, kann der AG ohne
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimm-ten Form und ist dem BU gegenüber
unverzüglich nach Zugang des Erhö-hungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für
die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die
Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.
7.A Rücktritt und Kündigung durch den
Auftraggeber
7.A.1. Die
nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.A.2. Ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berech-tigt, einseitig eine
Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der
Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich
vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertrag-licher Leistungen
zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, ste-hen ihm die Rechte nach
Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein An-spruch auf Minderung des
vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem
Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.A.3. Der AG kann jederzeit vor
Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen
Rücktritt in Schriftform oder in elektro-nischer Textform zu erklären. Anderen
AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer
Textform zu erklären.
7.A.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im
Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu
besonderen Anstren-gungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die
vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu
verwenden.
7.A.5. Das BU hat sich auf den
Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu
lassen. Ist eine anderweitige Ver-wendung des Busses bzw. der vertraglich
vereinbarten Beförderungskapazi-täten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des
BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch
ersparte Aufwendungen an-rechnen zu lassen. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktirttserklärung des Kunden wie folgt
berechnet:
- bis 15 Tage vor Reiseantritt kostenfreie Stornierung
möglich
- 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt
25%
- unter einer
Woche 30%
- unter 24 Stunden 90%
7.A.6. Die ersparten Aufwendungen
können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt
werden. Dieser Abzug be-rücksichtigt ersparte Kraftstoff- und
Personalkosten.
7.A.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU
nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall
entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren
als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis
vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Bus-ses)
seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen
wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend
geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.A.8. Der Anspruch des BU besteht
nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die
Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat
und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung
besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt da-rauf zurückzuführen ist, dass das
BU erhebliche und für den AG nicht zu-mutbare Leistungsänderungen vorgenommen
oder angekündigt hat.
7.B Besondere Regelung in Zusammenhang mit
Pandemie
7.B.1. Die Parteien sind sich
einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch den BU stets unter Einhaltung
und Maßgabe der zum jeweiligen Leistungs-/Reisezeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
7.B.2. Die
Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein
Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderung
aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen
ist.
7.B.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder- beschränkungen vom BU bei der
Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymmptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer
unverzüglich zu verständigen.
7.B.4. Der Vertrag
wird ausdrücklich unter dem Rücktrirrsvorbehalt des BU vereinbart, dass die
Beförderung der vertraglich maximalen Personenzahl (ohne ausdrückliche
Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Reisegäste des
vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die
Busfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer
dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des
AG
• vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
• oder den
Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG
trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in
erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtver-letzungen objektiv zu erwarten
sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die
ordnungsgemäße Erbringung der vertragli-chen Leistungen durch das BU erheblich
zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen
dieser Vorausset-zungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt,
wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter
Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages
objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten
und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer
Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder
anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn
die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vor¬gänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnah-me oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Stra-ßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie
von ihm nicht zu vertre-tende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen
erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird
8.2. Im Falle
eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der
Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff.
7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU
nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf
Wunsch des AG verpflichtet, die Fahr-gäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch
auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur
Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU
unmöglich oder auch unter Berück-sichtigung der Interessen des AG und/oder
seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung
Mehrkosten für die Rückbeförde-rung als solche, so sind diese vom AG und dem BU
je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine
zusätzliche Verpfle-gung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der
AG.
8.4.
Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen,
so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach
dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz
der Kündigung noch von Interesse sind.
9. Beschränkung der Haftung des
BU
9.1. Die Haftung des BU bei
vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die
Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver-treters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrläs-sigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsge-hilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare
Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des
BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist
damit ausge-schlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- €
über-steigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des
Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen
(Beschwerden), Informationen über
Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für
das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2.
Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des
AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu
leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und
Einhaltung ge-setzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf
die Ein-haltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften
beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um
einen ord-nungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c)
soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den
Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbin-den.
10.3.
Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen
Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschä-den des
BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verur-sacht wurden,
insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entste-hung des Schadens die
Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich
oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch
seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Be-auftragten den Schaden zu vertreten
haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden.
Jeder Fahr-gast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu
verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG
hat, ins-besondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche
Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion sei-ner
Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser
Sicher-heitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung
den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten
Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförde-rung
ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung
der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland
oder im Ausland ein-tritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften
verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine
Verletzung von Sicherheits-vorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt
wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich
er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste
erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen
erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung
der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv
unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der
Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche
des AG gegen-über dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über
die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug
und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger
Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU
sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten.
Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten
anzuhalten, unabhängig da-von, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste
selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber
dem Fah-rer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
10.8. Der
Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berech-tigt,
begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu
verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe blei-ben Ansprüche
des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz
unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
im Rah-men des ihm Zumut¬baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver-meiden
oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen
Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Ver-halten
anzuhalten.
10.9 Schwaiger-Berchtesgadener Busausflüge
GmbH&Co.KG nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Reisebedingungen für Schwaiger-Berchtesgadener Busausflüge
GmbH&Co.KG verpflichtend würde, informiert
Schwaiger-Berchtesgadener Busausflüge GmbH&Co.KG die Verbraucher
hierüber in geeigneter Form. Schwaiger-Berchtesgadener Busausflüge
GmbH&Co.KG weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der
Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprü-che auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines
gesetzlichen Vertreters o-der Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.
Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des
Kalen-derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu
dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als An-spruchsgegner
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis er-langt haben müsste.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen
Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU
Verhandlungen über den An-spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjäh-rung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben
zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU
oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach
Haf-tungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des
Per-sonenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt
dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig
sind.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ-lich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechts-verhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des
AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An-sprüchen des AG, ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz
verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz
des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha-ben, oder
deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-punkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU
vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o-der
b) wenn
und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best-immungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die
nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre-chenden deutschen Vorschriften.
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2017
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